
AnlassbewilligungDie Einwohnergemeinden sind gemäss § 100 des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes (WAG) zuständig für die Erteilung von Anlassbewilligungen. Eine Anlassbewilligung ist zu beantragen, wenn
Bei der Anmeldung eines Anlasses/einer Veranstaltung muss das Gesuch mindestens zwei Monate vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde eingereicht werden. Die Einwohnergemeinde als Leitbehörde koordiniert das Bewilligungsverfahren und eröffnet, sofern weitere kantonale Bewilligungen erforderlich sind, gesamthaft den Entscheid.
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